Derzeit sind keine Offenlegungen aktuell.
Was sind Offenlegungen?
Katastervermessung sind Verwaltungsverfahren, die sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) richten. Die Ergebnisse von Grenzbestimmungen und Abmarkungen sind nach dem Sächsischen Vermessungsgesetz Verwaltungsakte, die gemäß § 41 VwVfG demjenigen Beteiligten bekannt zu geben sind, für die sie bestimmt sind oder der von ihnen betroffen ist.
Neben der schriftlichen Bekanntgabe per Post oder der elektronischen Übermittlung kann ein Verwaltungsakt nach § 17 Durchführungsverordnung zum Sächischen Vermessungs- und Katastergesetz (SächsVermKatGDVO) auch öffentlich bekannt gegeben werden, wenn die Rechtsvorschrift dies zulässt. Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. Die Form der ortsüblichen Bekanntmachung ist in den Bekanntmachungssatzungen der jeweiligen Gemeinde zu finden. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können.
Diese Informationen können hier im Falle einer Offenlegung eingesehen werden. Dazu gehören die Angabe der Gemarkung, der betroffenen Flurstücke, der Grund des Verwaltungsaktes sowie der Zeitraum, in dem die Unterlagen zur Einsicht bereitliegen.
Während der Offenlegungsfrist haben alle Beteiligten die Möglichkeit, die Unterlagen einzusehen und etwaige Einwendungen oder Hinweise schriftlich oder zur Niederschrift vorzubringen. Nach Ablauf der Frist gilt der Verwaltungsakt als bekanntgegeben (§ 41 Abs. 4 VwVfG).
Offenlegungen dienen somit der rechtssicheren Information aller Betroffenen über das Ergebnis einer Katastervermessung und gewährleisten, dass diese vor der Eintragung ins Liegenschaftskataster Gelegenheit zur Kenntnisnahme und zur Wahrung ihrer Rechte erhalten.



