FAQs

Antworten auf die häufigsten Fragen

Hier finden Sie Informationen rund um unsere Leistungen, Abläufe und alles, was für Sie wichtig sein könnte.

Was ist das Spezielle an einer hoheitlichen Vermessung?

Die Rechtsicherheit macht den Unterschied

Hoheitliche Vermessungen dürfen in Sachsen nur durch einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVI) oder das zuständige Vermessungsamt durchgeführt werden.

Dazu zählen z. B. Grenzwiederherstellungen, Zerlegungsvermessungen und Abmarkungen von Grenzpunkten. Das Ergebnis einer Katastervermessung und Abmarkung ist stets ein rechtssicherer Nachweis über den Verlauf von Grundstücksgrenzen. Die ermittelten Daten fließen in das amtliche Liegenschaftskataster ein und schaffen damit klare Eigentumsverhältnisse – eine wichtige Grundlage für Planung, Bau und Eigentumssicherung.

Normale private Vermessungen dienen hingegen Planungs- oder Bauzwecken und können auch von Ingenieurbüros ohne Öffentliche Bestellung durchgeführt werden.

Wann brauche ich einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur?

Einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur benötigen Sie immer dann, wenn hoheitliche Vermessungen erforderlich sind – also zum Beispiel bei:

  • Grenzwiederherstellungen (Sichtbarmachen eines Grenzpunktes)
  • Zerlegungen von Flurstücken (z. B. bei Verkauf oder Erbangelegenheiten)
  • Gebäudeeinmessungen in das Liegenschaftskataster nach der Fertigstellung eines Gebäudes
  • Bauanträgen, die einen qualifizierten Lage- und Höhenplan zum Bauantrag benötigen

Kurz gesagt: Immer dann, wenn Vermessungen rechtlich relevant sind und ins amtliche Liegenschaftskataster übernommen werden sollen.

Welche Unterlagen sind für die Beantragung einer Katastervermessung notwendig?

Antragstellung – unkompliziert und verständlich

Nach einem gemeinsamen Beratungstermin erhalten Sie von uns einen bereits vorausgefüllten Antrag zur Unterzeichnung. Dieser muss von allen Eigentümern des beantragten Flurstücks unterschrieben werden.

Bei größeren Eigentümergemeinschaften oder wenn Sie den Antrag in Vertretung unterzeichnen möchten, ist eine Vollmacht sinnvoll, die es Ihnen erlaubt, als bevollmächtigte Person zu unterschreiben. Eine Vorlage finden Sie in unserem Downloadbereich. Sollen die Kosten der Katastervermessung von einer anderen Person übernommen werden (z.B. der Käufer eines Flurstücks), unterschreibt diese die Kostenübernahmeerklärung auf dem Antrag. Mit der Einreichung des vollständig unterschriebenen Antrags kann die Katastervermessung starten.

Für die reibungslose Durchführung der Katastervermessung stellen Sie bitte vorab alle relevante Informationen und Unterlagen – soweit vorhanden – zur Verfügung, wie z. B. Informationen zum beantragten Flurstück oder Skizzen zu einem Zerlegungsvorschlag.

Wir informieren Sie gerne im Vorfeld genau darüber, was genau benötigt wird.

Wie lange dauert eine Katastervermessung?

In vielen Fällen kann die Vermessung in einem einzigen Termin vor Ort durchgeführt werden; anschließend erfolgt die Auswertung und Dokumentation, welche die endgültige Grenzermittlung festlegt.

Die Dauer einer Katastervermessung kann jedoch je nach Komplexität des Falls variieren. In der Regel dauert das Verfahren mehrere Wochen. Faktoren wie die Anzahl der betroffenen Grundstücke, die Verfügbarkeit von Unterlagen sowie die Zusammenarbeit der Grundstückseigentümer nehmen dabei maßgeblich Einfluss.

Wie ist der Ablauf einer Katastervermessung?

Eine Katastervermesung folgt in der Regel dem nachfolgenden Ablauf

  1. Kontaktaufnahme mit einem Öffentlich bestellten Vermesser: Wenden Sie sich an einen Öffentlich bestellten Vermesser, der befugt ist, Katastervermessungen und Abmarkungen im Freistaat Sachsen durchzuführen.
  2. Kosten besprechen: Klären Sie die Kosten und den Ablauf im Voraus, da die Kosten durch gesetzliche Vorschriften geregelt sind. Lassen Sie sich eine unverbildliche Kostenschätzung erstellen.
  3. Antragstellung: Erst mit einem von der Eigentümerin/vom Eigentümer unterschriebenen Antrag auf Katastervermessung können wir tatsächlich tätig werden. Klären Sie auch die Übernahme der Kosten, falls eine dritte Person die anfallenden Kosten übernehmen soll. Wir stellen Ihnen die notwendigen Antragsunterlagen vorausgefüllt zur Verfügung.
  4. Dokumentation und Unterlagen bereitstellen: Sollten Unterlagen benötigt werden, zum Beispiel Notarverträge, Erbschein, Grundstückspläne, Kaufverträge oder alte Vermessungsdokumente, werden Sie vorab informiert.
  5. Zugang zum Grundstück gewähren: Stellen Sie sicher, dass unsere Mitarbeiter Zugang zum Grundstück haben, um die Vermessung vor Ort durchführen zu können.
  6. Teilnahme am Grenztermin: Sie werden zum Grenztermin vor Ort eingeladen. Dadurch erhalten Sie alle Informationen zur Grenzermittlung und Ihnen werden die beantragten und neuen Grenzpunkte vorgewiesen.
  7. Ergebnisse und Unterlagen abwarten: Nach Abschluss der Vermessung erhalten Sie die entsprechenden Unterlagen mit der Bekanntgabe der Ergebnisse der Katastervermessung.
  8. Kostenbescheid: Die/der Kostenträger/in erhält von uns einen Kostenbescheid mit den Kosten zu den tatsächlich geleisteten Arbeiten für die Katastervermessung und Abmarkung.
  9. Vermessungsamt: Wir übernehmen die Übergabe der digitalen Daten der Katastervermessung zur Übernahme in das Liegenschaftskataster durch das zuständige Vermessungsamt.

In der Regel müssen Sie nicht aktiv eingreifen, der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur kümmert sich um die gesamte technische Durchführung.

Nach der Katastervermessung erfolgt die Eintrag der Ergebnisse in das Liegenschaftskataster durch das zuständige Vermessungsamt. Die Dauer kann je nach Arbeitsvolumen variieren – wenn es zügig gehen soll, lohnt sich ein Anruf beim Vermessungsamt mit Ihrer Bitte.

Nach der Eintragung erhalten Sie vom Vermessungsamt einen Fortführungsnachweis und einen Kostenbescheid für die Eintragung ins Liegenschaftskataster. Gleichzeitig erhält das Grundbuchamt vom Vermessungsamt den Fortführungsnachweis. Das Grundbuchamt führt damit das Grundbuch fort.

Soll ein neugebildetes Flurstück anschließend käuflich erworben werden, kümmert sich ein Notar um die weiteren Schritte.

Muss ich beim Grenztermin anwesend sein?

Erhalten Sie schriftlich die Ankündigung eines Grenztermins, ist Ihre Anwesenheit nicht zwingend erforderlich, aber sehr empfehlenswert, da Sie direkt vor Ort über das Ergebnis der Katastervermessung informiert werden und offene Fragen geklärt werden können.

Eingeladen werden nicht nur die Antragsteller der Katastervermessung, sondern auch die Eigentümer der Flurstücke, deren Grenzpunkte von der Katastervermessung betroffen sind.

Wie hoch sind die Kosten einer Katastervermessung?

Transparente Kosten – das sollten Sie wissen
Die Kosten für Katastervermessungen und Abmarkungen sind im sächsischen Vermessungsrecht geregelt und ergeben sich im Detail aus der Sächsischen Vermessungskostenverordnung (SächsVermKoVo). Diese legt die Gebühren abhängig von Art und Umfang der jeweiligen Katastervermessung fest.

Um eine verlässliche Kostenvorstellung zu erhalten, empfiehlt es sich, bereits im Vorfeld eine unverbindliche, auf Ihr konkretes Vorhaben abgestimmte Kostenschätzung bei einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur einzuholen.

Was ist eine Abmarkung?

Abmarkung – Grenzen sichtbar machen
Die Abmarkung ist die Sichtbarmachung von Grenzpunkten im Gelände mittels Grenzmarken. In der Regel wird ein Grenzpunkt mit einem Granitgrenzstein mit Kreuz auf der Oberseite verwendet. In besonderen Fällen kann auch eine andere Grenzmarke, wie etwa ein Messingbolzen, verwendet werden.

In Sachsen besteht eine gesetzliche Pflicht zur Abmarkung. Das bedeutet: Grenzpunkte müssen in der Regel dauerhaft gekennzeichnet werden. Nur in gut begründeten Ausnahmefällen wird darauf verzichtet.

Grenzmarken – sichtbare Zeichen des Eigentums
Grenzmarken sind die sichtbaren Zeichen des Liegenschaftskatasters und leisten einen wichtigen Beitrag zum nachbarschaftlichen Frieden. Sie schaffen Klarheit über Eigentumsgrenzen und verhindern Streitigkeiten. Umso wichtiger ist es, diese Marken zu erhalten und zu schützen.
Die absichtliche Beschädigung, Entfernung oder Veränderung von Grenzmarken stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann geahndet werden.

Was tun bei Unklarheit über den Grenzverlauf bzw. bei Grenzstreitigkeiten?

Eine hoheitliche Grenzvermessung schafft verbindliche Klarheit über den Grenzverlauf. Wir beraten Sie hierzu gerne und führen die Katastervermessung als unabhängige Stelle durch.

Wann wird eine Gebäudeeinmessung notwendig?

Nach Fertigstellung eines Neubaus ist die Einmessung des Gebäudes gesetzlich vorgeschrieben, um das Gebäude korrekt in das Liegenschaftskataster aufzunehmen.

Was ist eine Absteckung?

Absteckung – Planung wird sichtbar
Bei einer Absteckung werden geplante Punkte aus den Planungsunterlagen in die Örtlichkeit übertragen. Zum Beispiel werden beim Bau eines Hauses die vorgesehenen Gebäudeachsen exakt auf dem Grundstück markiert.
So weiß das Bauunternehmen genau, wo das Gebäude errichtet werden soll – eine wichtige Voraussetzung für korrektes und maßgenaues Bauen.

Kontaktieren Sie uns gerne und fragen Sie direkt. Ob am Telefon oder per
E-Mail – wir sind gerne für Sie da!